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Das neue EEG wird zum 1. Januar 2012 in Kraft treten und für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehenden Biomasseanlagen die gesetzliche Grundlage sein. Anlagen, die bis zum 31.12.2011 ans Netz gehen, unterliegen weiterhin den Regelungen des EEG 2009. Die bisherige Grundvergütung wird leicht erhöht
Im Detail bedeutet das: Es gibt eine neue Vergütungsklasse für sogenannte Güllekleinanlagen, d. h. Güllevergütung bei Anlagen bis 75 kW Der Bonus ist nicht kombinierbar, steht für sich. Gilt nur für Anlagen, die mind. 80 Masseprozent Gülle einsetzen Stromerzeugung muss am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgen Es gilt bei der Berechnung die installierte Leistung und nicht die Bemessungsleistung (keine Anteiligkeit). Das bisherige Boni-System wird aufgehoben und durch zwei Rohstoffklassen ersetzt das Ausschließlichkeitsprinzip entfällt, d.h. alle Einsatzstoffklassen können gemischt werden die Einsatzstoffvergütung erfolgt anteilig Nachweise müssen über das Einsatzstofftagebuch geführt werden Auflistung der Einsatzstoffvergütungsklasse I + II Klasse 1 u. a. die nachwachsenden Rohstoffe - Klasse 2 = ökologisch vorteilhafte Einsatzstoffe (z.B. Gülle oder Landschaftspflegematerial) Der Einsatzstoff-Bonus ist an folgende Bedingung geknüpft: Es besteht eine Verpflichtung zu einer Mindestwärmenutzung von 60% . Für Anlagen die neu in Betrieb genommen werden, reicht eine Wärmenutzung von 25% aus, bevor dann im 3. Betriebsjahr ein 60%iger Wärmeteil genutzt werden muss. Bei Strom aus Biogas wird die Wärme in Höhe von 25 Prozentpunkten zur Erwärmung des Fermenters angerechnet. Statt der genannten Mindestwärmenutzung kann durch den Einsatz von 60 Masseprozent Gülle zur Erzeugung von Strom aus Biogas trotzdem ein Bonus erlangt werden. Technologie-Bonus für Neuanlagen entfällt Der KWK-Bonus für Biogasanlagen des EEG 2009 besteht weiterhin. Begrenzung des Inputstoffs Mais auf 60% Der Anteil von Mais, Getriedecorn (einschl. Corm-Cob-Mix, und Körnermais) und Lieschkolbenschrot darf bei Biogasanlagen im Kalenderjahr bei höchstens 60 Masseprozent liegen. Ab 2012 können Substrate mit tierischen Bestandteilen auch in NawaRo-Anlagen eingesetzt werden Die Vergütung für Vergärung von Bioabfällen erhöht sich. Bonus darf nicht mit anderen Boni der Tabelle kombiniert werden! Gilt auch für Altanlagen. Neuanlagen mit einer Leistung von über 750 kW erhalten ab 2014 prinzipiell keine EEG Vergütung mehr, sondern müssen ihren Strom am Markt verkaufen Folgende Vergütungen werden bei Neuanlagen gestrichen: Direktvermarktung wird gefördert Zukünftig können alle Anlagenbetreiber von erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten. Das bedeutet: - Betreiber verzichten auf ihren festen Vergütungsanspruch nach dem EEG und vermarkten ihren Strom stattdessen selbst, sei es durch Lieferverträge oder an der Strombörse.
Neben dem Verkaufserlös erhält der Betreiber eine Marktprämie. Sie ergibt sich als Differenz zwischen der jeweiligen EEG-Einspeisevergütung und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis. Im Vergleich zur EEG-Festvergütung wird der Betreiber also nicht schlechter gestellt. Wenn er Preise erzielt, die über dem durchschnittlichen Börsenpreis liegen, kann er mit dem Marktprämienmodell zusätzliche Erlöse erzielen. Flexibilitätsprämie unterstützt Selbstvermarkter Für wen: Direktvermarkter ergänzend zur Marktprämie Für was: Investitionen in größere Generatoren und Gasspeicher, die nötig sind, um die Stromerzeugung aus Biomasse entsprechend der Nachfrage zeitlich um bis zu 12 Stunden zu verschieben. Wann die flexiblen Kraftwerkskapazitäten genutzt werden, bestimmt sich entsprechend der Nachfrage nach den Marktpreisen. Voraussetzung: der gesamte Strom wird direktvermarktet; (die Bemessungsleistung der Anlage ist mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage - Bescheinigung durch Umweltgutachter ist erforderlich). Wieviel: Höhe wird kalenderjährlich berechnet; gilt für 10 Jahre Diese Flexibilitätsprämie soll es nun doch auch für Bestandsanlagen geben, die Errichtung von Biogasspeichern und zusätzliche Motorkapazitäten (Generatoren) vornehmen. Vergütung von Gas Der Gasaufbereitungsbonus wird angehoben und auf größere Nennleistungen erweitert. Das gilt für Strom aus Anlagen bis 5 MW Vorraussetzung: das Gas muss aufbereitet und eingespeist werden. Dafür mmüssen entsprechende Nachweise gebracht werden. Deponie- und Klärgas sind zu den förderfähigen Gasen hinzugefügt. Vergütung:
Klärgas: bis 500kW = 6,79 c/kWh; bis 5 MW = 5,89 c/kWh Deponiegas: bis 500 kW = 8,6 c/kWh; bis 5 MW = 5,89 c/kWh Grubengas: bis 1 MW = 6,84 c/kWh; bis 5 MW = 4,93 c/kWh; ab < 5MW = 3,98 c/kWh
Allgemeines | Die Vergütungshöhe nach dem EEG 2012 ist je nach verwendeter Biomasse sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre inkl. dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die jährliche Degression (Reduzierung pro Jahr bezogen auf Vergütung im Vorjahr) für Anlagen nach dem EEG 2012 beträgt 2% für die Grundvergütung und die Boni. Die Einsatzstoffvergütung unterliegt künftig nicht mehr der Degression. | Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. | | Sie können Aufwand und Kosten für Bedienung, Wartung, Personaleinsatz und die Sicherung Ihrer Daten reduzieren: mit der infOmatic Anwendung von ORmatiC führen wir Ihr Betriebstagebuch. Sie erhalten automatische Reports mit Wirkungsgrad, Stillstandszeiten, Bonusberechnung, Prognosen, Alarmmeldungen und vieles mehr. Lesen Sie mehr über infOmatic und Betriebstagebuch oder kontaktieren Sie uns! |  | | | |
Das Erneuerbare Energie Gesetz als PDF Dokument zum herunterladen finden Sie in unserem download Bereich → Was war neu im EEG 2009?VergütungVon den verbesserten Vergütungssätzen im novellierten EEG 2009 profitieren besonders Biogasanlagen bis 150 kW, die die Voraussetzungen für den NaWaRo-Bonus (Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach §27 EEG) und für den Güllebonus (ständiger Gülleanteil mindestens 30 Masseprozent) erfüllen. Für Altanlagen wird die Grundvergütung bis 150 kW einheitlich auf 11,67 Cent/kWh angehoben, über 150 kW wird die bisherige Grundvergütung auch zukünftig bezahlt. 
Beginn und Dauer - Vergütet wird ab dem Zeitpunkt ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt
- Beginn der 20-jährigen Vergütungsdauer ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde
- Ein Austausch des Generators oder der sonstigen genutzten baulichen und technischen Teile führt nicht zum Neubeginn oder zur Verlängerung des 20-jährigen Vergütungszeitraums. Damit ist die alte Regelung, dass eine Erneuerung einer Biogasanlage zu mind. 50% einer Neuinbetriebnahme entsprach, hinfällig!
Für den Vergütungsanspruch gilt weiterhin das Ausschließlichkeitsprinzip, d.h. nur der Strom, der auf dem Einsatz der genannten Energien beruht wird bezuschusst. Das Ausschließlichkeitsprinzip wurde aber gelockert: ein gemischter Einsatz von Stoffen ist jetzt erlaubt. Allerdings muss der Einsatz rein pflanzl. Nebenprodukte dokumentiert und begutachtet werden. Boni werden allerdingst nur anteilig für die im EEG zugelassenen Stoffe auf Grundlage des Heizwertes gewährt. In der sind die Stoffe und Werte zusammengefasst (Erarbeitet vom Insttitut für Agragökonomie in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Biogas e. V.). Welche Stoffe im Sinne des EEG 09 als nachwachsende bzw. nicht nachwachsende Rohstoffe gelten wurde anhand einer definiert. Diese Lockerung erfordert eine neue bzw. geänderte Informationspflicht (siehe Einsatzstoff-Tagebuch). Einsatzstoff-Tagebuch| Der Anlagenbetreiber ist für den Bezug von Grundvergütung, NaWaRo-, Gülle- und Landschaftspflegebonus laut EEG 2009 verpflichtet, ein Einsatzstoff-Tagebuch zu führen, um alle notwendigen Nachweise gegenüber dem Netzbetreiber zu erbringen. | Mit dem EEG 2009 müssen diese Nachweise erstmalig durch einen Umweltgutachter bestätigt werden. Das Einsatzstoff-Tagebuch muss schriftlich geführt werden, das kann aber auf Papier oder in EDV sein. Was Sie als Anlagenbetreiber oder Gutachter im Einsatzstoff-Tagebuch verzeichnen müssen, sehen Sie in der folgenden Tabelle (bei Draufklick = Großansicht als PDF-Dokument): Die infOmatic Anwendung von ORmatiC, führt Ihr Einsatzstoff- und Ihr Betriebstagebuch und hilft Ihnen, Zeit und Kosten zu sparen. |  |
KWK-BonusUm die Wärmenutzung zu verbessern und damit die Effizienz der Biomasse-Anlagen zu steigern, wird der KWK-Bonus angehoben und für große Biomasseanlagen eine Pflicht zur Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt. Gleichzeitig wird der Begriff der Wärmenutzung über eine → Positiv- und eine Negativliste KWK
konkretisiert, um nur energetisch sinnvolle Wärmenutzungen durch den KWK Bonus zu begünstigen. Voraussetzungen für den Bonus sind in der Übersichtstabelle KWK- und Technologiebonus aufgelistet (bei Draufklick = Großansicht als PDF Dokument):

| Bisher galt: der KWK-Bonus wurde nur bei Anlagen bis 20 MW gewährt, dann fiel der Bonus komplett weg. mit dem EEG 2009 neu ist die Glättung der Förderstufen, d. h. bei höheren Leistung über 20 MW gibt es für die ersten 20 MW den Bonus! Für Alle gilt außerdem: Seit dem 01.01.2009 erhalten Anlagen, die nach dem KWKG 2009 oder dem KWKG 2002 kategorisiert sind (bzw. werden) auch für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung genutzten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag. >>> http://www.kwkg-novelle.de/ |
Technologie-Bonus bei Organic-Rankine- AnlagenDie Nutzung von ORC gewinnt in Zusammenhang mit der Verstromung von Biogas zunehmend an Bedeutung, da auf diese Weise Abwärme auch bei Fehlen einer geeigneten Wärmesenke genutzt werden kann. AnlagensplittingNach Absatz 1 gelten mehrere Anlagen als eine Anlage, - wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe stehen,
- wenn sie den Strom aus gleichen EE erzeugen,
- wenn der Strom nach EEG 2009 vergütet wird,
- wenn sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gesetzt wurden.
Diese Definition bezieht sich nur auf die Vergütung (§19). Die Anlagen bleiben eigenständig nach §3. Diese Neuregelung führt zu allerhand rechtl. Problemen. Zur Lösung wird im Einzelfall auf technische und betriebswirtschaftliche Gründe geprüft, um festzustellen inwieweit mehrere Anlagen nebeneinander tatsächlich gerechtfertigt sind.
Von dieser Neuregelung sind auch Altanlagen betroffen, weil das neue EEG hier rückwirkend gilt. Ein erstes Urteil in einem Rechtsstreit um eine Anlagenzusammenfassung mit dem EEG 2009 gab es am 18. Februar diesen Jahres. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Zusammenfassung von 40 technisch selbständigen Anlagen eines Bioenergieparks als eine Großanlage - und die damit verbundenen geringere Vergütung - als rechtens erklärt. Einspeisemanagement Aus dem „Erzeugungsmanagement“ ist mit dem EEG 2009 das "Einspeisemanagement" geworden. Aufgrund von Netzengpässen dürfen Netzbetreiber die Einspeisung regeln, indem sie nach einer frühzeitigen Information des jeweiligen Anlagenbetreibers die Einspeiseleistung verringern oder ganz unterbinden. Das darf nur zeitweise geschehen (§9 Pflicht zur Erweiterung Netzkapazität). Aber, ein Netzbetreiber darf nicht die Stromerzeugung regeln, er darf nur teilweise und eingeschränkt die Einspeisung unterbinden! Alle Informationen in Stichworten in der Tabelle: | Gasnetz„Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.“
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